Ja, es gibt Situationen, in denen Webseitenbetreiber haftbar gemacht werden können, wenn Sie tatsächlich gegen die DSGVO verstoßen haben. Die externe Einbindung von Google fonts ohne konkrete Einwilligung des Nutzers wird in Deutschland so gedeutet. Allerdings rollte gut ein halbes Jahr nach der Entscheidung des Landesgerichts München eine regelrechte Abmahnwelle über das Land, die damit nur oberflächlich etwas zu tun hatte. Die beschriebene Rechtslage wurde als Fassade genutzt, tatsächlich handelte es sich bei diesen „Abmahnungen“ aber größtenteils um Betrugsversuche. In vielen Fällen gab es überhaupt gar keine Website (oder sie war nicht live geschaltet). Irgendwie schwer vorstellbar, dass dann ein Verstoß gegen die DSGVO vorliegen kann.
Kurzum: Es wurden zufällig Domains abgegriffen und mit der Methode Schrotflinte wild um sich geschossen. Das Traurige ist, dass einige darauf reingefallen sind, obwohl sie völlig unschuldig waren. Entweder weil sie der Art des Schreibens eingeschüchtert sind und/oder den Hintergrund technisch und rechtlich nicht einschätzen können – deshalb lohnen sich solche Scams immer wieder. Gut wiederum ist, dass zügig strafrechtliche Ermittlungen gegen die beteiligten Personen und Kanzleien aufgenommen wurden, die auf ein paar schnelle Scheine aus waren.